Angemessene Vergütung von Comic-Strips, Cartoons und Illustrationen

Der Fall:
Aufwändige Illustrationen, lustige Comics und Cartoons sowie kritische Karikaturen sind begehrte Objekte zum Tausch auf Social Media Plattformen, Peer-to-Peer-Servern oder z. B. auf Bildergalerien. Bilder und Texte werden teilweise bedenkenlos ungefragt kopiert und veröffentlicht, Urheberangaben fehlen oder werden absichtlich weggelassen. Wer gezielt durch sein Internetdesign Suchmaschinen mit einbezieht, kann sich nach laufender Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass Suchergebnisse gegen sein Urheberrecht verstoßen, wenn dann Bilder aus dieser Seite gefunden und in Suchergebnissen dargestellt werden. Anders sieht es aus, wenn fremde Bilder in die Gesamtgestaltung einer Webseite eingebettet und die Seite selbst kommerziell genutzt wird. Webseitenbetreiber machen sich dann diese fremden Bilder zu Eigen und haften. Auch ein Hinweis, dass Bilder nicht selbst eingestellt wurden, wirkt demzufolge nicht entlastend.
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Angemessene Vergütung bei unerlaubt verwendeten Lichtbildern auf Internetseiten

Der Fall:
Shoppingplattformen, digitale Marktplätze oder Internetversteigerungen sind Teil des E-Commerce-Erfolgs im Netz. Hierbei haben Verkäufer die Möglichkeit, ihre Produkte selbst in Verkaufsumgebungen mehr oder weniger ausführlich einzustellen. Oftmals werden dabei aber nicht die (Urheber)-Rechte Anderer beachtet, Bilder und Texte bedenkenlos und ungefragt kopiert sowie Bildquellennachweise weggelassen. Wird die nicht lizenzierte Verwendung entdeckt, stellt sich die Frage nach der angemessenen Vergütung im Nachhinein.

Grundsätzlich hängt die Ermittlung einer angemessenen Vergütung, und damit verbunden der wirtschaftliche Wert von Nutzungsrechten, von bestimmten Faktoren ab, die für Bewertungskriterien und -maßstäbe herangezogen werden. Gerade bei der Nutzung in Online-Medien (aber auch bei Printmedien) spielen Reichweiten bzw. Auflagen zur Feststellung der Verbreitung eine nicht unwesentliche Rolle. Selbst hergestellte und bearbeitete Lichtbilder wurden auf einer Auktionsseite im Internet durch einen anderen Nutzer ungenehmigt ohne Bildquellennachweis verwendet. Ist das nachträglich zu berechnende Bildhonorar nach allgemeinen Durchschnittswerten oder nach Vergütungstarifen zu ermitteln? Ist ein Verletzeraufschlag gerechtfertigt?
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Filmherstellungsrecht: Angemessene Vergütung bei der Videozweitauswertung von Fernsehproduktionen auf Bild-/Tonträgern

Der Fall:
Wenn Fernsehproduktionen für den Video- und DVD-Bereich ausgewertet werden sollen, entsteht die Problematik, inwiefern im Rahmen einer Videozweitauswertung von Fernsehproduktionen der Videoverwerter bzw. -produzent die Einwilligung des Berechtigten (Urheber, Verlag) einzuholen hat oder aber die Zweitauswertung vom Pauschalvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem jeweiligen Sendeunternehmen erfasst ist.

Insbesondere im Falle nachträglicher Genehmigungen, d. h. bei ursprünglich unerlaubter Benutzung, taucht zuweilen das Argument auf, man habe lediglich sehr geringe Anzahl von Kopien hergestellt bzw. verkauft. Dieses Vorbringen ist regelmäßig unbeachtlich, denn auch bei der nachträglichen Genehmigung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Zustimmung korrekterweise hätte eingeholt werden müssen. Jede andere Sichtweise würde das wirtschaftliche Verwertungsrisiko auf den Rechteinhaber abwälzen und den unredlichen Produzenten besser stellen als den redlich handelnden. (OLG Hamburg, Urteil vom 18.04.1991 – 12.3 U 146/90). In der Regel betreffen Lizenzanfragen dieser Sparte den Bereich “Home-Use”, auch bekannt als “Home-Entertainment”. Darunter ist die Herstellung jener Bildtonträger zu verstehen, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, also der Verkauf oder Verleih an den Endverbraucher. Ausgangsbasis ist stets die Größenordnung einer marktüblichen Bildtonträger-Auswertung eines Kinospielfilms.
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Angemessene Vergütung von Bildhonoraren

Der Fall:
Angefertigte Spezialgrafiken und Fotobearbeitungen wurden ohne Einholung einer Lizenz zweckentfremdet in einer TV-Produktion verwendet.

Für die Berechnung von Bildhonoraren gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle und -methoden, die weder pauschalisierbar, noch grundsätzlich vergleichbar sind. Die Kalkulation einer exakt zu ermittelnden Vergütung führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Im Rahmen der Redlichkeit ist eine Interessenabwägung und -wertung durchzuführen.
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Angemessene Vergütung einer Musikproduktion

Der Fall:
Die Ermittlung einer angemessenen Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nach unterschiedlichen Ansätzen ermittelt werden.

  • Einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte
  • Räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt
  • Pauschalhonorar oder Beteiligungsvergütung
  • Art und Umfang der Darbietungen (Aufnahme)
  • Art und Umfang weiterer Mitwirkungen (Produktion, Mix, Technik)
  • Marktgegebenheiten und zu erwartende Ergebnisse

Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Im Rahmen der Redlichkeit ist eine Interessenabwägung und -wertung durchzuführen.

Für den Bereich der Studiomusikproduktion existieren keine Leitlinien und Empfehlungen seitens Verbände bzw. Tarifvereinbarungen über eine Gewerkschaft, wie Honorare zu bemessen sind. Die Angemessenheit hängt maßgeblich mit dem Qualitätsstandard des Interpreten zusammen.
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