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Ausgabe
2011/3, 19.08.2011, Musiker Magazin (DE)
Alles nur geklaut ? Dieter Bohlen und seine Kompositionen
RTL, Samstagabend, 07.05.2011,
20.15 Uhr: Deutschland sucht den Superstar. Nach rund
4 Stunden war es amtlich. Pietro Lombardi ist
Deutschlands neuer Superstar 2011. Und, ganz ohne
Zweifel war seine letzte Performance auch eine
ausgesprochen gute. Dieter Bohlens selbst komponierter
Song “Call my name” verhalf dem sympathischen Sänger
mit der natürlich naiven Ausstrahlung zum Durchbruch.
“Call my name” ist im besten Fall eine (ungenehmigte?)
Bearbeitung des Originals von “OneRepublic” mit dem
Titel “Marching On” (Live gesehen im ZDF Morgenmagazin
am 04.06.2010), also fast genau 11 Monate VOR der
angeblichen Uraufführung von “Call my name”.
Die Musikprofis wissen um die
verwertungsrechtlichen Regeln im Music-Business: Bei
einer ungenehmigten Bearbeitung gibt es nicht nur kein
Geld von der Verwertungsgesellschaft, sondern im
ungünstigsten Fall auch noch eine saftige Strafe wegen
Copyrightverletzung der Autoren (Komponisten und
Texter). Die Melodienfolge ist im Vergleich der beiden
Titel prinzipiell identisch, der Text wurde
ausgetauscht. Dieser Tatbestand stellt mindestens eine
(Text-) Bearbeitung dar, eine (Musik-) Bearbeitung
beinhaltet diese Version jedoch nicht.
Vorsichtigerweise könnte von einem Musikarrangement
gesprochen werden, was eine “Bearbeitung” im weitesten
Sinne darstellt. Um als Bearbeitung allerdings von der
Verwertungsgesellschaft anerkannt zu werden, müssten
wesentliche (erkennbare) Teile des Werkes bearbeitet
und damit neu komponiert sein...
« Erschienen in der Fachzeitschrift Musiker Magazin, Ausgabe 3/2011, S. 38 f., Lüneburg/DE 2011, www.musikermagazin.de. Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion. »
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Ausgabe
2009/1, 07.01.2009, Musiker Magazin (DE)
Geheimcode "Glasmaster"
Die überwiegende Zahl der
Presswerke verweigert eine Herausgabe der "Glasmaster"
(Presswerkzeuge). Sie fürchten sich vor einer
missbräuchlichen Verwendung der Glasmaster durch
Piraterie und der sehr exklusiv geschützten
Fertigungstechnologie. Allerdings ist zur Durchführung
einer vorsätzlichen Raubkopie kein Glasmaster
notwendig und Informationen über die verwendeten
Maschinen sind bei den jeweiligen Maschinenherstellern
frei erhältlich. Vielmehr liegt die
Zurückbehaltungspraxis in einer Konkurrenzabwehr durch
Mitbewerber aber auch in der dauerhaften
„Zwangs-Bindung“ des Kunden begründet.
Die Hauptargumente der
Presswerke, warum Glasmaster nicht herausgegeben
werden können, werden meist mit dem Aufbringen von
Codierungen, Werbelogos der Hersteller, der Berufung
auf einen angeblichen Dienstvertrag oder damit
begründet, dass das Glasmaster ein Maschinenteil sei,
meistens mit dem Zusatzvermerk, dieses bestünde aus
purem Silber und wäre somit fast unbezahlbar,
sozusagen „wahre Goldschätze“. Oft wird auch mit der
technischen Inkompatibilität bei anderen Presswerken
argumentiert.
« Erschienen in der Fachzeitschrift Musiker Magazin, Ausgabe 1/2009, S. 34 f., Lüneburg/DE 2009, www.musikermagazin.de. Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion. »
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Ausgabe
2006/6, 10.12.2006, Fachhefte grafische
Industrie/Bulletin technique (Bern/CH)
Gutachtenerstellung in
der grafischen Industrie
Der Bezug eines Sachverständigen
zur Begutachtung einer Sachlage ist in vielen
Bereichen des wirtschaftlichen Lebens etabliert und
die Rechtsprechung stützt sich in vielen Fällen auf
Gutachten von Sachverständigen ab. Der vorliegende
Beitrag orientiert sich an den Gegebenheiten in
Deutschland. Das Thema ist aber auch über die deutsche
Praxis hinaus von Wichtigkeit.
Ein Sachverständiger kann auf
unterschiedliche Art zur Erstattung eines Gutachtens
beauftragt werden. Er kann einen Privatauftrag
erhalten, von Gericht oder Staatsanwaltschaft
beauftragt, durch eine Behörde oder im Rahmen einer
technischen Überwachung eingesetzt, aber auch als
Schiedsgutachter tätig werden. Ein Privatgutachten
wird oftmals auch zur Einholung einer Expertenmeinung
verwendet und dient zur Vermeidung von
Gerichtsverfahren und somit zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten. Es bietet sich aber auch
die Möglichkeit, durch einen fachlich fundierten
Tatsachenvortrag ein Gerichtsverfahren zu beginnen.
« Erschienen in der Fachzeitschrift Fachhefte grafische Industrie, Ausgabe 6/2006, S. 14 ff., Bern/CH 2006, www.fachhefte.ch. Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion. »
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Ausgabe
2006/10, 25.10.2006, Film & TV Kameramann (DE)
Kratzer des Anstoßes
Mediensachverständiger:
Was er macht und wann man ihn unter Umständen
braucht.
Immer
häufiger taucht auch bei Medienschaffenden und
–dienstleistern die Frage auf, wann man einen
Sachverständigen und Gutachter hinzuziehen sollte oder
gar muss. Stefan Braun, selbst aus der Zunft, stellt
das Problemfeld vor.
Wann
ist der Einsatz eines Sachverständigen, gerade im
Medienbereich, als sinnvoll anzusehen und welche
Einsatzgebiete sind zu benennen? So ist der gesamte
Vervielfältigungsbereich für CD- und DVD-Produktionen
ein technisch kompliziertes Feld. Mangelnde
Qualitätssicherungsmaßnahmen, eventuell fehlende
Produkt- und Personenzertifizierungen generieren eine
Flut an Fehlern (z. B. Kodierungsprobleme, falsche
Spurdichten, Lufteinschlüsse bei der Pressung,
fehlende Endlackierungen zur Haltbarkeitsveredelung
bei Trägern, falsche und fehlerhafte
Konfektionierungen etc.). Im Filmbereich kommt es z.
B. dann zum Streit, wenn Filmentwicklungen einen
teuren Drehtag vernichten oder Produktionen sich aus
komplizierten Gründen verzögern und Ausfallhonorare
oder Vertragsstrafen entstehen. In der
Audio-Produktion sind z. B. eine fachgerechte
Umsetzung von Tonaufnahmen und deren Mischungen zu
beurteilen, aber auch künstlerische und
produktionstechnische Leistungen können zum
Streitgegenstand werden. Speziell der Schadensersatz
ist ein schwieriger Bereich. Wie weist man z. B.
einen Schaden nach, der aus der Nichterfüllung eines
Vertrages herrührt?
« Erschienen in der Fachzeitschrift FILM & TV KAMERAMANN, Ausgabe 10/2006, S. 40 ff., München 2006, www.kameramann.de. Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion. »
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Ausgabe
2006/05, 07.09.2006, Fachjournalist (DE)
Der
Sachverständige
in der Medienproduktion
Ein
überblick
Die
immer stärkere fachliche Spezialisierung in den
Arbeitsprozessen der Medienbranche führt dazu, dass
Fehler häufig nicht mehr erkannt und beseitigt werden.
Infolgedessen entsteht auch immer öfter ein Streit
darüber, wer den Fehler verursacht hat und wer dafür
geradestehen muss. Da sowohl die streitenden Parteien
als auch deren Medienrechtsanwälte oft nicht in der
Lage sind, die Fakten klar ersichtlich und
fundamentiert in den Klageschriften oder
vorprozessualen Auseinandersetzungen zu erörtern, wird
für diese offenen Fragen ein so genannter
„Sachverständigenbeweis“ vor Gericht gefordert. Kommt
es zu einem Gerichtsverfahren, müssen ggf. die
benannten Sachverständigenbeweise „eingelöst“ und der
richtige, fachlich spezialisierte Sachverständige
gefunden werden.
Im
Bau- und Kfz-Gewerbe ist das Auffinden eines
Sachverständigen aufgrund der Vielzahl der
Spezialisten kein Problem. Im stark expandierenden
Medienbereich ist der Sachverständige aber Mangelware.
Da auch bei den Bestellungskörperschaften die
entsprechenden Fachbereiche fehlen, ist es wichtig, zu
wissen, wo und wie diese Experten gefunden werden
können. Es ist daher verständlich, dass der Begriff
„Medien-Sachverständiger“ Erklärungsbedarf hat. Eine
Nennung des jeweiligen Medienfachbereichs, in dem der
Sachverständige tätig ist, scheint unverzichtbar. Der
Bericht erläutert die Arbeitsweise des Medien-Sachverständigen
als Teil des Gerichtsverfahrens.
«
Erschienen in der Fachzeitschrift Fachjournalist,
Ausgabe 5/2006,
S.15 ff., Berlin 2006, www.dfjv.de. Vervielfältigung
und Nachdruck
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion. »
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Ausgabe
2006/04,
08.04.2006, Value Magazin (DE)
Wann wird ein Sachverständiger
benötigt?
Zwei
gegenläufige Trends nehmen Form an oder besser
gesagt: sie verlieren diese. Zum einen ist nicht
mehr zu übersehen, dass sich Juristen zu
Medienanwälten spezialisieren. Auf der anderen Seite
ist der Begriff „Medien“ in den letzten Jahren immer
weiter verwässert worden. Aus der unübersichtlichen
Rechtslage mit einer explosionsartig steigenden
Anzahl an Vorschriften ergeben sich für Druck- und
Medienschaffende häufig Probleme.
« Erschienen in der
Fachzeitschrift Value, Ausgabe 4/2006,
S.55, Zell/Mosel 2006. Vervielfältigung und Nachdruck
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des
Autors und der Redaktion. »
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© 1989-2011, Stefan Braun
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