Schiedsgutachten

Der Sachverständige in der außergerichtlichen Streitlösung (Alternative Dispute Regulation (ADR))

Sachverständige nehmen in der außergerichtlichen Streitbeilegung eine wichtige Position ein. Auf Grund der verschiedenen Verfahren können sie unmittelbar in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Die Vorteile liegen in einer verkürzten Verfahrensdauer und ggfs. niedrigeren Kosten. Die Verwendung der richtigen Begrifflichkeiten ist von Bedeutung. Es gilt u. a. zu unterscheiden in Schiedsabrede (Schiedsvereinbarung, Schiedsvertrag), Schiedsklausel, Schiedsgutachten (Schiedsgutachtenvertrag), Schiedsgericht (Schiedsgerichtsverfahren) und Schlichtung.

Das Schiedsgutachten unterliegt dem materiellrechtlichen Bestimmungsrecht. Der Schiedsgutachter ist berechtigt, zwischen 2 oder mehr Beteiligten bestehende Unklarheiten abschließend zu entscheiden. Grundlage ist die Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach §§ 317 – 319 BGB.

Zur Vermeidung von Verwechslungen und Unklarheiten bei der zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsabrede sind nachfolgend die bestimmenden Terminologien von Schiedsgutachten und Schiedsgericht aufgeführt:

SchiedsgutachtenSchiedsgericht
materiellrechtliches Bestimmungsrechtprozessrechtlicher Vorgang
Rechtsgrundlage: Leistungsbestimmung durch einen Dritten §§ 317 - 319 BGBRechtsgrundlage: §§ 1025 ff ZPO, ggfs. Schiedsgerichtsordnung der Schiedsinstitution
Einsatz: Wenn die Feststellung von Tatsachen vor der Beurteilung von Rechtsfragen im Vordergrund steht.Einsatz: Wenn Rechtsfragen im Vordergrund stehen, weitere prozessuale Schriiftsätze und mündliche Verhandlungen erforderlich sind, um widerstreitige Rechtsauffassungen und Tatsachenbehauptungen zu erörtern.
Ergebnis: Eine verbindliche Entscheidung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage.Ergebnis: Der Schiedsspruch ist als Ergebnis eines geregelten Prozesses vollstreckbar und wird durch einen Gerichtsvollzieher förmlich zugestellt.

Arten von Schiedsgutachten:

  • Wertgutachten (Gutachten zu Wert und Preis einer Sache oder eines Rechts, z. B. Lizenzkostenpreis, Bildhonorar etc.)
  • Tatsachengutachten (Gutachten über das Vorlilegen eines Mangels oder einer Eigenschaft z. B. Echtheit eines Medienproduktes, Mängel in einer Website-Gestaltung etc.)
  • rechtsfeststellendes Gutachten (Einbeziehung von rechtlichen Fragen, Klärung unter Anwednung jursitischer Methodik, z. B. Verantwortlichkeiten, Vertragsgemäßheit, Fälligkeiten etc.)
  • Anpassungsgutachten (Änderung vertraglicher Leistungen auf Grund veränderter Umstände
  • rechtsgestaltendes Gutachten (Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Parteien)

Vorteile eines ADR-Verfahrens:

  • Freiwilligkeit der Beteiligten
  • Nichtöffentlich
  • Nichtoffenlegung von Geschäftsgeheimnissen
  • Friedliche anstatt streitige Einigung
  • Bindendes Ergebnis

Schiedsabrede
Vor Beauftragung eines Sachverständigen müssen die streitenden Parteien sich auf eine möglichst schriftlich verfasste Schiedsabrede (auch: Schiedsvereinbarung) einigen.
Die Schiedsabrede ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen mehreren Parteien, einen Konflikt durch die Erstattung eines Schiedsgutachtens zu lösen. Eine Regelung innerhalb eines Vertrages wird Schiedsklausel genannt. Wesentliche Bestandteile einer Schiedsabrede sind Regelungen darüber, den Konflikt nicht über ein staatliches Gericht klären zu lassen, ein Schiedsgutachten zu beauftragen, die Streitfrage (Aufgabenstellung, Thema, Streitfrage) und Mitwirkung der Parteien zu definieren sowie die Art und Weise festzulegen, wie der Schiedsgutachter bestimmt wird (Ersatzbenennung) und wie die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Wichtigste inhaltliche Regelung der Schiedsabrede ist die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens.

Ein Formulierungsbeispiel für eine Schiedsabrede findet sich auf der Webseite der IHK Frankfurt am Main.

Ist die Schiedsabrede zwischen den beteiligten Parteien vereinbart, wird ein Schiedsgutachtenvertrag zwischen allen Parteien der Schiedsabrede einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits geschlossen. Die Parteien der Schiedsabrede wenden sich hierzu an den Schiedsgutachter (Sachverständiger).