DD-Serie 10 | 55. Jahr: Ein Gutachter berichtet aus der Praxis

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Ergänzende Informationen und Bildmaterialien zur Heftausgabe Deutscher Drucker, 16.05.2019, Ausgabe Nr. 10/2019, Seite 24-25

Der Grafik-Designer: Kunst oder Gewerbe?

von Dr. Stefan K. Braun

Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Oft wird unterstellt, dass die zu Werbe- und sonstigen Gebrauchszwecken erstellten Designarbeiten nicht den hohen Anforderungen genügen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sog. Gebrauchskunst als künstlerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stelle.

Wer künstlerisch tätig sein will, muss kreativ sein. Doch reicht das aus, um den Anforderungen zu genügen, die der Gesetzgeber z. B. mit den freiberuflichen Tätigkeiten von Architekten, Ingenieuren, Journalisten und Bildberichterstattern genannt hat? Der Arbeitsalltag von Mediengestaltern in Digital und Print ist abwechslungsreich. Bilder, Texte, Illustrationen, Bewegtbild und Sounds werden professionell in Form gebracht, Websites kreiert, dreidimensionale Standbilder und Animationen entwickelt, animierte Darstellungen realer Abläufe oder Simulation fiktiver Prozesse und Situationen erstellt und Printprodukte gestaltet. Was bedarf es über die allgemein genannte Schöpfungshöhe hinaus, um als Kunst zu gelten?

Designer sind häufig mit mehreren Spezialgebieten vertraut. Sie gestalten Produkte in verschiedenen Disziplinen (z. B. Mode-, Produkt-, Textildesign), Räume (z. B. Messe-, Ausstellungs-, Innen-Design) und Informationen. Insb. zählen zum Informationsdesign digitale Medien, Fotografie, Grafikdesign, Illustration und Text, zusammenfassend auch mit Kommunikationsdesign bezeichnet.

Künstlerische Tätigkeit
Künstlerische Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erschaffenen Werke nicht nur das Produkt handwerksmäßig erlernter oder erlernbarer Tätigkeit darstellen, sondern über die hinreichende Beherrschung der Technik hinaus auch eine gewisse Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe erreichen (statistische Einmaligkeit). Damit ist eine persönliche geistige Schöpfung (schöpferische Gestaltung) gemeint, in der eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen.

Danach sind folgende Kriterien maßgebend:

  • Individuelle Handschrift (Wahrung der Kreativitätshoheit),
  • Künstlerische Gestaltungshöhe (Kunst ist eine Frage der Wirkung),
  • Schöpferische Gestaltungsmöglichkeit (freie Gestaltungskraft des Künstlers),
  • Verwendungszweck („Künstlereigenschaft“ in Verbindung mit tatsächlich ausgeübter Gesamttätigkeit).


„Eine künstlerische Tätigkeit übt derjenige aus, der unter Einsatz seiner persönlichen kreativen Fantasie mit den ihm dazu tauglich erscheinenden Mitteln, Werkzeugen und Materialien abbildend, illustrierend, beschreibend, formgebend oder schmückend gestaltet.“

Eine eigenschöpferische Leistung kann allerdings nur dann erbracht werden, wenn der Künstler nicht an in einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung verbleibt. Soweit ein solcher Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung verbleibt, ist es für die Qualifizierung der Leistung als “künstlerische Tätigkeit” unerheblich, aus welcher Zielsetzung heraus der Künstler schafft und wozu das von ihm Geschaffene verwendet wird. Allerdings darf das Erfordernis, dass über die hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine “gewisse Gestaltungshöhe” erreicht sein muss, um die Tätigkeit als künstlerisch zu qualifizieren, nicht missverstanden werden. Dieses Kriterium dient – wie die anderen – der Abgrenzung von Kunst und Nichtkunst im Grenzbereich zwischen Kunst und Gewerbe. Gemeint ist, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreichen muss, die es erst als Kunst qualifiziert. Nicht gemeint ist, dass die Leistung ein bestimmtes künstlerisches Niveau erreichen muss.

Würde eine künstlerische Tätigkeit von der Qualifizierung eines „höheren künstlerischen Niveaus“ abhängen, wäre dies mit dem Grundgesetz (Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 Satz 1) nicht vereinbar. Zwar steht dem Staat eine Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst zu, nicht jedoch eine „Niveaukontrolle“ .

„Eine Differenzierung zwischen „höherer“ und „niederer“, „guter“ und „schlechter“ Kunst innerhalb des Bereichs der Kunst nach Qualitätskriterien wäre eine inhaltliche Kontrolle, die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre (BVerfGE 75, 369, 377; BVerfGE 81, 278, 219).“

Voraussetzung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. I Nr. 1 EStG ist, dass die Berufsausübung auf einer eigenverantwortlichen schöpferischen Tätigkeit beruht und das tut sie in all den Fällen, in denen das Ergebnis der Arbeit des Entwerfers, nämlich der Entwurf, das Modell, die Form- und Farbgebung als geistige Idee zu einem besonderen Leistungsgegenstand gemacht wird. Der Künstler erbringt eine nichtgewerbliche Leistung gegenüber seinem Auftraggeber wie jeder andere frei beruflich Tätige mit der Beratung, der Überlassung einer geistigen Idee, auch wenn diese dem profanen Alltag zugewandt ist, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (25.06.1976 (Az. III 27/5). Urheberrechtlich geschützte Werke sind dementsprechend definitionsgemäß persönliche, geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, an denen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Urheberrechtlich geschützte Werke sind demnach zugleich Werke, die sich aus einer künstlerischen Tätigkeit ergeben.

Die künstlerische Spachtelmalereien des Farbenkünstlers H.O.B. unterliegen unter dem Gesichtspunkt der freien schöpferischen Gestaltung schon deshalb einer künstlerischen Arbeit, da sie keinem Verwendungszweck dienen, bzw. keinen Gebrauchswert haben. Eine „Künstlereigenschaft“ kann von vornherein unterstellt werden. Arbeiten, die einem gewerblichen Verwendungszweck dienen, sind nicht automatisch ohne „künstlerischen Anspruch“ gestaltet und können ebenso künstlerischen Leistungen entsprechen. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.

Spatula Painting des Farbenkünstlers H.O.B., Motiv „Metamorphose“ (Foto: Stefan K. Braun)

Auftragsvereinbarung und Weisungsfreiheit
Ein Produktionsablauf, z. B. für einen Designauftrag im Printbereich sieht in der Regel folgende Ablaufphasen vor:

1. Die Erstellung einer Konzeption (Gestaltungsraster, Layout, Bildwelt, Farbwelt, Typografie, Zielgruppenorientierung, Konkurrenzanalyse, Marktanalyse) und die Dokumentation (schriftliche Niederschrift in einem Dokumentations-Handbuch),
2. Umsetzung der Gestaltung nach Konzeption und Layoutvorgaben,
3. Abstimmung und Korrektur,
4. Endfertigung, Freigabe,
5. Druck, Drucküberwachung, Farbkontrolle.

Weisungsgebundenheit, insbesondere die fachliche Weisungsgebundenheit, ist ein Kriterium für eine nicht eigenständige, nicht künstlerische Tätigkeit. Eigenschöpferisch kann jedoch nur derjenige sein, der nicht an detaillierte Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist. Wurden dem Designer seitens seiner Auftraggeber Gestaltungsfreiheit unabhängig von CI-Vorgaben der Unternehmen bzw. Auftraggeber zugesichert und sind die Auftragsstellungen eher unspezifisch, keinesfalls detailliert, spricht dies im Gesamtzusammenhang mit anderen positiven Kriterien des kreativen Schaffens für eine künstlerische Tätigkeit.

Die Forderung, einzigartige, grafisch gestaltete Design-Produkte in Form von Druckvorlagen zu erstellen, schließt eine schablonenhafte Verwendung von wiederkehrenden Motiven und Inhalten aus. Farbabstimmungen und Steuerung produktionstechnischer Details, die z. B. mit einer beauftragten Spezial-Agentur durchgeführt werden, sind kreativ ausgeführte Arbeiten und dienen dazu, das künstlerisch gewollte Gestaltungsziel zu erreichen. Diese Art der Auftragsstellung ist typisch für eine Art Director-Funktion und ebenso Ausdruck einer künstlerischen Tätigkeit.

„An der Tätigkeit als Künstler fehlt es, wenn sich der Grafiker an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für schöpferische Leistung bleibt.“

Weisungsgebundene Auftragsstellungen und Vorgaben sind in aller Regel daran zu erkennen, dass sie bis ins letzte Detail definierte Vorgaben und Weisungen enthalten. Typische Merkmale für solche Aufträge sind z. B. vorgegebene Designrichtlinien („Design Guide“) oder sog. „Style Guides“. Sie regeln von der Größe, Farbgebung, Platzierungen und Aufteilungen oder Verwendung von Elementen (z. B. Logo, Verzierungen etc.) das gesamte Design.

Nutzungsrechtevergabe
Künstlerische Tätigkeit grenzt sich von gewerblichem Handeln durch individuelle Gestaltung ab. Es ist ein Unterschied, ob eine Druckerei Gebrauchsdrucksachen wie z. B. Briefbögen, Visitenkarten oder Broschüren auf Basis gewerblich-technischer Leistungen setzt und druckt (z. B. nach dem Baukastenprinzip) oder ob diese individuell gestaltet werden und damit über die mechanisch-technischen Produktionsmöglichkeiten eines Gewerbebetriebes hinausgeht. Zwar erreichen gewerblich-technische Produktionen durchaus anerkennenswerte Ergebnisse, ersetzten sie jedoch nicht den individuellen und kreativen, also schöpferischen Charakter von Gestaltungsleistungen durch einen Designer. Während eine Druckerei z. B. nicht nur die technische Gestaltung, sondern gleich die gesamte Vervielfältigung einer Auflage übernimmt, liegt beim Designer nur der individuelle Gestaltungsakt vor. Ein entscheidendes Argument dafür, dass Grafik-Designer künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. I Nr. 1 EStG entfalten, ist die Vergabe von einfachen oder exklusiven Nutzungsrechten für ihre Designleistungen.

Die Vergabe von Nutzungsrechten resultiert aus dem Urheberrecht. Entwürfe, Reinzeichnungen und Designleistungen im Allgemeinen gehören als Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Ein Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, ist damit definitionsgemäß auch eine persönliche geistige Schöpfung. Steuerpflichtige, die grafische Designleistungen erbringen, die mit dem Urheberrechtsgesetz in Verbindung zu bringen sind, weisen zugleich den schöpferischen und individuellen Charakter einer Tätigkeit nach. Diese Leistungen gehen über die einer einfachen gewerblichen Leistung hinaus. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist urheberrechtlich geprägt. Der Designer erwirbt diese durch seine persönlichen geistigen Schöpfungsleistungen, demzufolge durch seine künstlerische Tätigkeit.
Jeder Auftrag an einen Designer ist dadurch bestimmt, dass der Auftraggeber die Absicht hat, nach Fertigstellung des Entwurfes die ausschließlichen Nutzungsrechte daran zu erwerben. Der Entwurfs- und Gestaltungsauftrag an den Grafik-Designer hat nur dieses eine Ziel der Nutzungsrechtevergabe.

Neben den zuvor aufgeführten Argumenten sind weitere Bewertungskriterien zu benennen:

  • Art der Risiko- und Altersvorsorge des Designers (z. B. versichert bei der Künstlersozialversicherung),
  • Durchgeführte Kunstaustellungen und / oder Vernissagen.

Abgrenzungen
Im Sinne des Wortstammes ist die künstlerische Tätigkeit jedenfalls von drei verschiedenen Tätigkeitsbereichen abzugrenzen.

Tätigkeiten im „Grafischen Gewerbe“: Die dem grafischen Gewerbe untergeordneten Tätigkeiten sind vielfältig und geben keine genaue Auskunft über handwerkliche oder künstlerische Tätigkeiten. Irreführend können dabei für berufsunkundige die Wortteile „Grafik“ bzw. „grafisch“ sein, die in Wortverbindung mit künstlerischen Tätigkeiten stehen.
Das grafische Gewerbe umfasst sowohl industrielle als auch handwerkliche Betriebe wie Druckereien, Setzereien, Reprostudios, Reproduktionsfirmen, Weiterverarbeitungs- und Zulieferbetriebe (z. B. Buchbindereien, Kartonagenhersteller) etc.

Tätigkeiten im „Kunstgewerbe“: Das Kunstgewerbe umfasst die handwerkliche, maschinelle oder industrielle Herstellung von Gebrauchsgegenständen mit künstlerischem Anspruch. Im Gegensatz zum nahen verwandten Kunsthandwerk stellt das Kunstgewerbe die Objekte in größeren Serien her. Analog zum Grafischen Gewerbe ist auch bei Kunsthandwerk eine Grenze zur kreativen Tätigkeit des Künstlers zu ziehen. Die Entwürfe bzw. Prototypen des Künstlers (z. b. Glasmaler, Kunstschmied, Goldschmied, Kunsttöpfer) sind nach Definition der künstlerischen Tätigkeit eine kreativ-künstlerische Tätigkeit. Gewerblicher Charakter entsteht erst, wenn der Gestalter von seinen Entwürfen mit Hilfe handwerklicher oder technisch-maschineller Verfahren beginnt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, diese handelsmäßig zu vertreiben und zu verkaufen.

Tätigkeiten als „Medienvorlagenhersteller“: Der Medienvorlagenhersteller unterscheidet sich zum Grafik-Designer im Wesentlichen darin, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, für die keine Urheberrechte in Anspruch genommen und keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Vorgängerberufe, die sich im Medienvorlagenhersteller vereinigten, sind u. a. Berufe wie Druckvorlagenhersteller, Werbevorlagenhersteller, Reproduktionsfotograf, Grafischer Zeichner, Farbenlithograf, Positivretuscheur oder z. B. Tiefdruckretuscheur. Er übt seine Tätigkeit unter den verschiedensten Bezeichnungen aus wie Grafiker, Werbegrafiker, Reprostudio, Drucksachen- oder Mediengestalter, eventuell auch unter der Bezeichnung „Grafik-Designer“. Die Grenzen dieses Berufsbildes sind fließend.

Fazit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Neben den Tätigkeitskriterien spielen auch berufssoziologische Kriterien eine Rolle. Insbesondere sind hier besondere berufliche Qualifikationen, fachliche Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit) und der Grad der Individualität zuzuordnen. (sb)

Auszug aus dem Gesetz (Legaldefinition)

§ 18 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) 
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen 
Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, 
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder 
erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der 
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, 
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, 
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, 
vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, 
Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, 
Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein 
Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist 
auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich 
vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er 
auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich 
tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung 
steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen 
Tätigkeit nicht entgegen;

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