Gutachtenerstellung in der grafischen Industrie

Ausgabe 2006/6, 10.12.2006, Fachhefte grafische Industrie/Bulletin technique (Bern/CH)
Gutachtenerstellung in der grafischen Industrie

Die immer stärkere fachliche Spezialisierung in den Arbeitsprozessen der Medienbranche führt dazu, dass Fehler häufig nicht mehr erkannt und beseitigt werden. Infolgedessen entsteht auch immer öfter ein Streit darüber, wer den Fehler verursacht hat und wer dafür geradestehen muss. Da sowohl die streitenden Parteien als auch deren Medienrechtsanwälte oft nicht in der Lage sind, die Fakten klar ersichtlich und fundamentiert in den Klageschriften oder vorprozessualen Auseinandersetzungen zu erörtern, wird für diese offenen Fragen ein so genannter “Sachverständigenbeweis” vor Gericht gefordert. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, müssen ggf. die benannten Sachverständigenbeweise “eingelöst” und der richtige, fachlich spezialisierte Sachverständige gefunden werden.

Der Bezug eines Sachverständigen zur Begutachtung einer Sachlage ist in vielen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens etabliert und die Rechtsprechung stützt sich in vielen Fällen auf Gutachten von Sachverständigen ab. Der vorliegende Beitrag orientiert sich an den Gegebenheiten in Deutschland. Das Thema ist aber auch über die deutsche Praxis hinaus von Wichtigkeit.

Ein Sachverständiger kann auf unterschiedliche Art zur Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden. Er kann einen Privatauftrag erhalten, von Gericht oder Staatsanwaltschaft beauftragt, durch eine Behörde oder im Rahmen einer technischen Überwachung eingesetzt, aber auch als Schiedsgutachter tätig werden. Ein Privatgutachten wird oftmals auch zur Einholung einer Expertenmeinung verwendet und dient zur Vermeidung von Gerichtsverfahren und somit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Es bietet sich aber auch die Möglichkeit, durch einen fachlich fundierten Tatsachenvortrag ein Gerichtsverfahren zu beginnen.

Erschienen in der Fachzeitschrift Fachhefte grafische Industrie, Ausgabe 6/2006, S. 14 ff., Bern/CH 2006, www.fachhefte.ch. Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion.

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