Materialeinsatz und ortsübliche Vergütung von Designleistungen im Bereich Werbegrafik

Der Fall:
Die Eröffnung z. B. eines Ladengeschäfts, Restaurants, Hotels oder einer Praxis erfordert viele unterschiedliche Werbemaßnahmen, u. a. Werbeflyer, Beschilderungen, Schaufensterbeschriftungen, POS-Maßnahmen, Rundschreiben, Geschäftspapiere etc. Bei umfangreicheren Unternehmungen ist die Entwicklung eines Corporate Designs Basis einer einheitlichen öffentlichen Darstellung.

Wird der Wert der Leistung bestritten, stellt sich die Frage nach der angemessenen, ortsüblichen Verfügung.
Grafikdesign bedeutet die visuelle Gestaltung, Umsetzung und Kommunikation von Inhalten in verschiedenen Medien. Die Gesamtvergütung von Leistungen im Grafikdesign entspricht einer mehrteiligen Vergütung, die Materialkostensatz, Entwurfsarbeiten, Nutzungsrechteeinräumung und weitere sonstige Leistungen einschließt. Urheberrechtlich nicht relevante Tätigkeiten, die neben den Entwurfsarbeiten zur Abwickelung des Auftrags erforderlich sind und nicht unmittelbar in die Gestaltungsleistung fallen, werden nur nach Zeit- und Materialaufwand kalkuliert und vergütet. Zu diesen Tätigkeiten zählen u. a. Beratung, Organisation, Retusche, Reinzeichnungen und Reinigungsarbeiten.

Besonders der Materialkosteneinsatz ist schwer ermittelbar, da hierfür keine einheitlich gültigen Preisvorgaben existieren. Preisberechnung von Materialien wie Folien, Papiere, Druckerzeugnisse etc. richten sich nach verschiedenen Kriterien, wie z. B. Innen- oder Außeneinsatz der Werbemaßnahmen, Druckverfahren, Mengen, Größen, Qualitätsanforderungen, Materialbeschaffenheiten, Arbeitsausführung sowie Geschwindigkeit der Auftragsabwicklung.

Die Fragestellung:

Für die Beschriftung von Schaufenster, Leuchtflächen und Falzflyer sei ein bestimmter Preis ortsüblich.

Auftraggeber:
Amtsgericht; (Gerichtsgutachten im Zivilverfahren)