Designleistungen unter dem Aspekt der Doppelschöpfung

Der Fall:
Bereits in der griechischen Antike wurden Kaufleute von Piraten überfallen. In der heutigen Vernetzung lassen sich Urheberrechtsverletzungen schneller und einfacher aufdecken. Trotz oder wegen der modernen Technik können Designer nicht sicher sein, dass Ihre kreativen Leistungen gegen Ideenklau oder konkreter (Teil-)Übernahme in fremde Werke geschützt sind. Es besteht (fälschlicherweise) vielfach die Auffassung, dass Ideen und Werkleistungen von anderen Quellen ungefragt übernommen werden dürfen, solange sie vor Veröffentlichung entsprechend bearbeitet und verändert werden.

Entdeckt ein Designer sein Werk oder ein ähnliches Motiv im Internet oder z. B. in einer Printpublikation, liegt der Verdacht eines Plagiates nahe. Als Schutzbehauptung dient oftmals der Umstand einer Doppelschöpfung. Die Doppelschöpfung bezeichnet ein Werk, das mit einem bereits bestehenden Werk eines Dritten identisch ist. Der Urheber der Doppelschöpfung soll dabei von dem anderen (ursprünglichen) Werk keine Kenntnis gehabt haben. Dies gilt für Musikwerke, Fotografien, Grafikdesign und bildende Kunst gleichermaßen.

Entstehen zwei Werke zeitversetzt bei großen Übereinstimmungen, liegt die Annahme einer bewussten oder unbewussten Entlehnung aus dem älteren Werk nahe. Werden beispielweise markengeschützte Elemente aus dem Internet entnommen und verändert, ist von einer Bearbeitung zu sprechen. Bewusste, unveränderte oder veränderte Übernahmen fremder geistiger Leistungen und Werke oder Teile daraus unter Anmaßung der Urheberschaft sind den Plagiaten zuzuordnen. Unter dem Aspekt der Doppelschöpfung ist eine deckungsgleiche Übernahme aus verschiedenen Originalquellen keine zufällige oder unbewusste Übernahme.

Die Fragestellung:

Wurden eigene kreative, schöpferische Leistungen erbracht, die keine Plagiate sind, sondern dem Prinzip der Doppelschöpfung entsprechen?

Auftraggeber:
Amtsgericht; (Gerichtsgutachten im Zivilverfahren)