Coverversion vs. genehmigungspflichtiger Bearbeitung

Der Fall:
Musikoriginale werden oft kopiert (“gecovert”), imitiert, parodiert oder plagiiert. Reicht es für legale Coverversion aus, nur den Text unverändert zu lassen, um damit Coverversionen zu legitimieren? Wirtschaftliche Interessen stehen im Konflikt mit den künstlerisch-ästhetischen Ansprüchen von Originalurhebern und Interpreten. Tausende von Künstler und Urheber sind mit dieser rechtlich und fachlich unscharfen Fragestellung konfrontiert.

Je nach Interessenlage der betroffenen Urheber, Interpreten oder Rechteinhaber werden Definitionen zu dem Begriff “Coverversion” u. U. unterschiedlich ausgelegt. Coverversionen können verschiedene Veränderungsgrade gegenüber dem Original haben.
Allgemein ausgedrückt ist eine Coverversion eine neuerliche Verwendung eines bereits veröffentlichten Musikwerks in einer von der Originalversion abweichenden Form unter weitgehender Beibehaltung der Eigentümlichkeit des Vorbilds. In Bezug auf die Formen anderer, fremder Musik ist die Coverversion dahingehend abzugrenzen, als dass es sich um die Verwertung eines bereits veröffentlichten Musikwerkes handeln muss (zeitlich dem Original nachfolgende Neufassung). Das Original ist also prägend für die Coverversion und bleibt in seiner Substanz unverändert. Insbesondere in der Popular- und Unterhaltungsmusik wird einer Unterscheidung zwischen Originalversion und Coverversion durch den erheblichen Interpretenbezug höhere Bedeutung beigemessen.

Verlässt den Interpret den für eine Coverversion eng gesetzten Interpretationsspielraum hin zu einer Bearbeitung mit eigenständigem schöpferischem Anteil beim Musikwerk, wird diese Änderung genehmigungspflichtig. Bei einer massiven Umgestaltung des Werkes weist die Coverversion dann für sich allein die notwendige Individualität besitzende geistige und genehmigungspflichtige Schöpfung auf.

Eine Beurteilung darüber, ob eine Coverversion eines Musikwerkes eine beeinträchtigungs- und änderungsrelevante Werknutzung darstellt, lässt sich nicht pauschalisieren, sondern ist anhand von Einzelkriterien vorzunehmen. Für die Neuinterpretationen eines zuvor auf Tonträger erschienenen Musikwerkes ist der Spielraum für eine erlaubnisfreie Coverversion, insbesondere in Hinblick auf die Melodie, limitiert.

Die Fragestellung:
Untersuchung und Bewertung der Fragestellung über genehmigungsfreie Bearbeitungen bei Tonaufnahmen, die als Coverversionen vorliegen.

Auftraggeber:
Landgericht (Gerichtsgutachten im Zivilverfahren)

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