Wertermittlung von Musikproduktionen

Musik ist kein Wirtschaftsgut wie jedes andere. Künstler sind gezwungen, in sich abgegrenzte Werke zu schaffen, die als unteilbares Gut am Musikmarkt gehandelt werden können. Es sind besonderes Management und viel Risikobereitschaft erforderlich. Immaterielle Werte der Kunst sind diffizil zu bestimmen. Es existieren keine unveränderlichen, allgemeingültigen Kriterien, welche die Bewertung von Kunst begründen. Kunst ist vor allem eine Frage der Wirkung. Wie kann trotzdem eine Bewertung gelingen?

Erst seit 2013 gibt es in der Musikwirtschaft wieder einen leichten Anstieg der Umsatzkurve, der vor allem bei den digitalen Einnahmen (insbesondere Streaming und andere digitale Angebote) zu finden ist. Selbst Jahre nach Einzug der Digitalisierung sind die Auswirkungen des Umbruchs auf die Wertschöpfung sichtbar. Seit der Digitalisierung ist der Markt für Musik stark segmentiert. Ob sich ein Konsument z. B. ein Musikalbum kauft, hängt primär davon ab, ob ihm die Musik gefällt.
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Erkennung von Musikplagiaten (Samplingplagiarismus)

Der Fall:
Musik-, Film- und Bildaufnahmen können durch moderne Softwareanwendungen, preiswerte Aufnahmegeräte und umfangreiche Speichertechnologien immer einfacher und schneller bearbeitet, verändert und verbreitet werden. Die Methoden des Samplings (Verwendung von Musikausschnitten) unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit der Sampleübernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung erfolgt. Die Raubkopie zeichnet sich durch eine unveränderte Übernahme des Originals aus. Die gezielte Suche nach verwendeten Samples in Musikstücken kann mit Hilfe von verschiedenen Untersuchungsmethoden anhand objektiver Bewertungskriterien dargestellt werden.

Ausschlaggebend sind der Grad der Ähnlichkeit von Samples und Melodienfolgen sowie eine Identifikation von Übereinstimmungen von Motiven oder Sequenzen in Musikstücken. Was genau ist Sampling und wie kann die Übernahme eines Sampling festgestellt und nachgewiesen werden?
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Coverversion vs. genehmigungspflichtiger Bearbeitung

Der Fall:
Musikoriginale werden oft kopiert (“gecovert”), imitiert, parodiert oder plagiiert. Reicht es für legale Coverversion aus, nur den Text unverändert zu lassen, um damit Coverversionen zu legitimieren? Wirtschaftliche Interessen stehen im Konflikt mit den künstlerisch-ästhetischen Ansprüchen von Originalurhebern und Interpreten. Tausende von Künstler und Urheber sind mit dieser rechtlich und fachlich unscharfen Fragestellung konfrontiert.

Je nach Interessenlage der betroffenen Urheber, Interpreten oder Rechteinhaber werden Definitionen zu dem Begriff “Coverversion” u. U. unterschiedlich ausgelegt. Coverversionen können verschiedene Veränderungsgrade gegenüber dem Original haben.
Allgemein ausgedrückt ist eine Coverversion eine neuerliche Verwendung eines bereits veröffentlichten Musikwerks in einer von der Originalversion abweichenden Form unter weitgehender Beibehaltung der Eigentümlichkeit des Vorbilds. In Bezug auf die Formen anderer, fremder Musik ist die Coverversion dahingehend abzugrenzen, als dass es sich um die Verwertung eines bereits veröffentlichten Musikwerkes handeln muss (zeitlich dem Original nachfolgende Neufassung). Das Original ist also prägend für die Coverversion und bleibt in seiner Substanz unverändert. Insbesondere in der Popular- und Unterhaltungsmusik wird einer Unterscheidung zwischen Originalversion und Coverversion durch den erheblichen Interpretenbezug höhere Bedeutung beigemessen.
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