Freisprechung Mediengestalter am 30.06.2023


Freisprechung der Mediengestalter Digital und Print 2023 an der Gutenbergschule Frankfurt am Main (Berufliche Schule für Druck- und Medientechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung). Der feierliche Abschluss der Ausbildungszeit eines Auszubildenden in einem Handwerksberuf folgt einer tausendjährigen Tradition. Nach drei Jahren Corona-Pause wurden die Auszubildenden heute wieder persönlich verabschiedet.
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Freisprechung Mediengestalter am 31.01.2020

Freisprechung der Mediengestalter Digital und Print 2020 an der Gutenbergschule Frankfurt am Main (Berufliche Schule für Druck- und Medientechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung). Der feierliche Abschluss der Ausbildungszeit eines Auszubildenden in einem Handwerksberuf folgt einer tausendjährigen Tradition.

Acquittal of digital and print media designers 2020 at the Gutenberg School Frankfurt am Main (Vocational school for printing and media technology, color technology and interior design). The ceremonial completion of an apprentice’s education in a craft profession follows a thousand-year-old tradition.
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Qualitative Bewertung von 3D-Architektur-Visualisierungen

3D-Visualisierungen werden für unterschiedlichste Anwendungsbereiche hergestellt. Häufig werden sie in der Architektur, für das Innenraumdesign oder z. B. bei komplexen wissenschaftlichen oder biologischen Vorgängen eingesetzt. Mit Architektur-Visualisierungen befassen sich Architekten, Bauzeichner, Lichtzeichner und Projektplaner. Ebenso aber auch Raumausstatter, Fotografen, Medien-Designer und allgemeine 3D-Artists, deren Kunden nach hochwertigen, dreidimensionalen Projektbildern verlangen. Enthalten die hergestellten 3D-Produktionen Fehler, hat dies u. U. negativen Einfluss auf die Rezeption und Perzeption beim Rezipienten.
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Kunst oder Gewerbe: Der Grafik-Designer als freier Beruf?

Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Oft wird unterstellt, dass die zu Werbe- und sonstigen Gebrauchszwecken erstellten Designarbeiten nicht den hohen Anforderungen, genügen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sog. Gebrauchskunst als künstlerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stelle.

Zwar seien Kreativität und technische Fähigkeiten des Designers erkennbar, es mangele jedoch an dem für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlichen Abstraktionsgrad. Die zu verwendenden Materialien und Formen seien vorgegeben, ebenso der Zweck, das Werk sei schablonenartig gefertigt. Deshalb sei ein Abstrahieren nur begrenzt möglich. Die Bindung durch Produkt- und Gebrauchszweck seien so deutlich prägend, dass keine abstrakte Aussage erkennbar wäre. Maßgeblich sei allein, wie die im Prüfungszeitraum der Einkünfteerzielung dienenden maßgeblichen Tätigkeiten, die der Gesamttätigkeit das Gepräge geben, einzuordnen seien.
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Die Feststellung künstlerischer Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Der Fall:
Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Unterstellt werden nicht selten organisatorische Leistungen einer Werbeagentur, die eine freiberufliche Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit “infizieren” (Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)). Die freiberuflichen Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer und bedeuten für den Kreativschaffenden zusätzliche finanziellen Belastungen. Betroffen hiervon sind künstlerische Berufe wie z. B. Designer in den Bereichen Foto, Grafik, Mode, Textil, Web sowie Bildhauer, Maler, Fotografen etc.

Eine gemischte Tätigkeit liegt dann vor, wenn neben dem rein künstlerischen Schaffen weitere Leistungen wie z. B. Anzeigenschaltungen, Abwicklung von Druckaufträgen, beratende Tätigkeiten etc. erbracht werden. Von Finanzbehörden wird zur Feststellung einer selbständig künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG in der Regel eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Beurteilt wird die Qualifizierung des Designers und sein schöpferisches Werkschaffen. Nicht selten ist die Feststellung einer künstlerischen Tätigkeit nur durch die Anfertigung eines Gutachtens möglich. Der “Künstlerstatus” steht im Einklang zu dem bereits vom Urheberrechtsgesetz definierten Schutz für Werkschaffende.
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Materialeinsatz und ortsübliche Vergütung von Designleistungen im Bereich Werbegrafik

Der Fall:
Die Eröffnung z. B. eines Ladengeschäfts, Restaurants, Hotels oder einer Praxis erfordert viele unterschiedliche Werbemaßnahmen, u. a. Werbeflyer, Beschilderungen, Schaufensterbeschriftungen, POS-Maßnahmen, Rundschreiben, Geschäftspapiere etc. Bei umfangreicheren Unternehmungen ist die Entwicklung eines Corporate Designs Basis einer einheitlichen öffentlichen Darstellung.

Wird der Wert der Leistung bestritten, stellt sich die Frage nach der angemessenen, ortsüblichen Verfügung.
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Designleistungen unter dem Aspekt der Doppelschöpfung

Der Fall:
Bereits in der griechischen Antike wurden Kaufleute von Piraten überfallen. In der heutigen Vernetzung lassen sich Urheberrechtsverletzungen schneller und einfacher aufdecken. Trotz oder wegen der modernen Technik können Designer nicht sicher sein, dass Ihre kreativen Leistungen gegen Ideenklau oder konkreter (Teil-)Übernahme in fremde Werke geschützt sind. Es besteht (fälschlicherweise) vielfach die Auffassung, dass Ideen und Werkleistungen von anderen Quellen ungefragt übernommen werden dürfen, solange sie vor Veröffentlichung entsprechend bearbeitet und verändert werden.

Entdeckt ein Designer sein Werk oder ein ähnliches Motiv im Internet oder z. B. in einer Printpublikation, liegt der Verdacht eines Plagiates nahe. Als Schutzbehauptung dient oftmals der Umstand einer Doppelschöpfung. Die Doppelschöpfung bezeichnet ein Werk, das mit einem bereits bestehenden Werk eines Dritten identisch ist. Der Urheber der Doppelschöpfung soll dabei von dem anderen (ursprünglichen) Werk keine Kenntnis gehabt haben. Dies gilt für Musikwerke, Fotografien, Grafikdesign und bildende Kunst gleichermaßen.
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Gestaltung, Kommunikationswirkung und Vergütung von Internetseiten

Der Fall:
Nach einer Studie des Website-Monitoring-Diensts Pingdom ist im Jahr 2012 die Zahl der aktiven Internetnutzer weltweit auf 2,4 Milliarden gestiegen. Im Dezember 2012 wurden rund 634 Mio. Webseiten gezählt. Etwa 1,2 Trillionen Suchanfragen sind nach diesen Angaben in Google in 2012 durchgeführt worden. Rund 376 Milliarden Webseiten sollen laut dem US-Dienst “Internet Archiv” (Stand: 13.01.2014) weltweit über das gesamte Internetzeitalter hinweg online gespeichert worden sein. Die quantitative Menge gibt jedoch keinen Aufschluss über die Qualität von Inhalten und Design.

Zentrale Fragen im Grafikdesign sind die grundlegenden Fragen der Identität, der Zielsetzung und der Wettbewerbsstrategie von Marken und Unternehmen. Die kreative Designleistung basiert dabei auf einer gründlichen analytischen und konzeptionellen Vorarbeit. Durch die fortschreitende technologische Entwicklung in den digitalen Medien entwickelte sich das Design im Internet zu einer eigenen Disziplin.
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Standortabhängige Marken, ihre kommunikative Werbewirkung und die Frage der Wertermittlung

Der Fall:
Starke Markennamen stellen ein Kapital dar und bilden einen Schutzwall gegen die Konkurrenz. Haben Käufer zu ihrer Marke eine starke Bindung, bedeutet dies in der Praxis eine starke und enge, vertraute Kundenbindung. In der Regel lehnt der Käufer dann Ersatzmarken ab. Oft wird sehr hart um den Erhalt dieser Marken gekämpft.

Grundlegendes Element, Marketing zu betreiben, ist eine Marke zu schaffen, diese zu erhalten und zu schützen. Die Marke identifiziert Produkte oder Dienstleistungen eines Produzenten oder Lieferanten. Marken entstehen aus Begriffen, Zeichen, Symbolen oder Produktdesignleistungen und treten auch in Kombination zueinander auf.
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Die richtige Platzierung von Anzeigen

Der Fall:
Die Platzierung von Bild, Text und Werbung innerhalb von Medien, z. B. einer Zeitung spielt eine wichtige Rolle bei der Wahrnehmung durch Rezipienten. Platzierung und Blickrichtungsverlauf des Rezipienten stehen dabei in einem unmittelbaren Zusammenhang und haben entscheidenden Einfluss auf die Medienwirkung.

Es lassen sich grundsätzlich zwei verschiedene Platzierungen unterscheiden. Erstens die Platzierung innerhalb des Mediums (Titelseite oder z. B. letzte Seite in einem Printmagazin, bzw. Homepage oder Unterseite in Online-Medien). Zweitens die Platzierung auf der Seite selbst (Oben, Mitte, Unten, Links, Rechts). Unterstützend wirken Bilder, Bildunterschriften, weitere Texte zum Thema, Vorspann und Anmoderation.

Das Blickverhalten des Lesers resultiert von den äußeren Merkmalen (Reizangebot) einer Blickvorlage (einer Zeitung), dem sog. “Erkennen, Verstehen, Bewerten”, sowie den inneren (kognitiven, emotionalen, motivationalen) Bedürfnissen und Interessen der Leser, somit die Auseinandersetzung mit dem Inhalt. Mit dem in Europa kulturell vorgeprägten Leseverhalten (von links nach rechts) findet die höchste Beachtung m. E. links oben statt.
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